Nachlassangelegenheiten
Oder-Konten als Schenkungsteuerfalle
Gemeinschaftskonten, bei dem jeder Verfügungsberechtigte einzeln und vollumfänglich über das Konto verfügen kann (sog. Oder-Konten), sind zwischen vielen Paaren durchaus üblich. Oft trägt jeder mit seinem Verdienst zum eingezahlten Familieneinkommen bei, ohne dass darauf geachtet wird, wer mehr beisteuert.
Was partnerschaftlich einfach und sinnvoll erscheint, kann jedoch steuerlich u. U. zu Problemen führen: Gesetzlich wird nämlich vermutet, dass mehrere Kontoinhaber in gleicher Höhe berechtigt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend kann die Errichtung eines Oder-Kontos, bei dem die Finanzmittel allein von einem Ehegatten stammen, in Höhe der Hälfte des Einlagebetrags nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls eine Schenkung zu Gunsten des anderen Ehegatten darstellen.
Schenkungsteuer kann in entsprechenden Fällen dann ausgelöst werden, wenn die Ehegatten im Innenverhältnis nicht bereits vereinbart haben, dass abweichend von der gesetzlichen Vermutung (§ 430 BGB) ausschließlich der einzahlende Ehegatte über das Guthaben verfügen können soll. Bei kleinen und mittleren Vermögen reicht bei Ehegatten meist der persönliche, alle 10 Jahre erneut auflebende Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000 Euro aus, um den Anfall von Schenkungsteuer wegen Einzahlungen auf Oder- Konten zu verhindern. Allerdings wird dieser Freibetrag auf diese Weise unnötig ausgehöhlt.
Bitte beachten Sie als Abhilfe kommen in diesen Fällen häufig u. a. eine Klarstellungsvereinbarung oder eine Güterstandsschaukel in Betracht:
Im Rahmen einer Klarstellungsvereinbarung sind die entsprechenden Konten aufzulisten und u. a. klarzustellen, dass zwischen den Ehegatten zu jedem Zeitpunkt Einverständnis darüber bestand, dass der andere Ehegatte allenfalls zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung über die eingezahlten Mittel hätte verfügen dürfen und ansonsten keine Verfügungsmacht besaß. Hilft eine Klarstellungsvereinbarung nicht weiter, kommt alternativ die Möglichkeit der Güterstandsschaukel in Betracht.