Nachlassangelegenheiten
Güterstandsschaukel: steuerfreie Übertragung von Vermögen auf Ehepartner
Mit der sog. Güterstandsschaukel lässt sich Vermögen schenkungsteuerfrei auf den anderen Ehegatten verlagern: Dabei wechselt ein im gesetzlichen Güterstand lebendes Ehepaar durch notariell beurkundeten Ehevertrag zunächst in den Güterstand der Gütertrennung. Dadurch entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Erfüllt der ausgleichsverpflichtete, vermögendere Ehegatte diesen Anspruch durch Zahlung des errechneten Geldbetrages, so ist diese Vermögensverschiebung schenkungsteuerfrei. Der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro wird dadurch nicht geschmälert.
BITTE BEACHTEN SIE
I Zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsanspruchs dürfen die Ehepartner keine willkürlichen Werte ansetzen. Sie müssen den Zugewinn konkret nach §§ 1373 ff. BGB berechnen und die zugrunde liegenden Tatsachen dokumentieren. Unabdingbar ist Beleg der Tatsachen mittels Verzeichnisse des Anfangsvermögens und des gegenwärtigen Vermögens.
I Des Weiteren ist mit Blick auf das gewünschte steuerrechtliche Ergebnis zu beachten, dass die vereinbarte Ausgleichsleistung auch tatsächlich zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin erbracht wird. Wichtig ist, dass das übertragene Vermögen für den begünstigten Ehegatten frei verfügbar ist. Die Ehegatten sollten dies dokumentieren.
Nach dem „Hinschaukeln” befindet sich das Ehepaar sodann im Güterstand der Gütertrennung. Da dieser Güterstand jedoch aus verschiedenen Gründen unvorteilhafter ist als die Zugewinngemeinschaft, wird durch eine weitere notariell zu beurkundende ehevertragliche Regelung die Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand, also in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft – ggf. in modifizierter Form – vereinbart („Zurückschaukeln” in den Ausgangsgüterstand).
Die Güterstandsschaukel ist als Gestaltungsinstrument zwar seit 2005 höchstrichterlich akzeptiert. Gleichwohl wird sie von der Finanzverwaltung unter dem Blickwinkel des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) aber argwöhnisch betrachtet. Um etwaigen steuerlichen Auseinandersetzungen mit dem zuständigen Finanzamt von vorneherein vorzubeugen, empfiehlt es sich, außersteuerliche Gründe für die Wahlentscheidungen klarzustellen. Denkbare außersteuerliche Aspekte sind die familieninterne Vermögensumstrukturierung und etwa auch eine Haftungsoptimierung. Des Weiteren ist zu erwägen, für die Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft eine gewisse „Schamfrist“ einzuhalten und die Güterstandsschaukel in getrennten notariellen Urkunden durchzuführen.