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Ukraine-Krise – Steuererleichterungen für die Unterstützung von Geschädigten
Das Kriegsgeschehen in der Ukraine hat weltweit eine Welle der Empörung und auch der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Wer Gutes tun will, bspw. durch Sachspenden, Geldspenden oder auch Aufwandsspenden, denkt nicht daran, wie es einem selbst gedankt werden kann. Aber gewiss ist es interessant zu wissen, dass auch der Staat seinen Beitrag leistet. Am 17.3.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen einen sog. Katastrophenerlass verabschiedet. Danach können Bürger und Unternehmen steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie bei der Unterstützung der Opfer des Ukraine-Kriegs mitwirken. Vereinfacht werden auch Hilfsmaßnahmen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und deshalb steuerbegünstigt sind. Die steuerlichen Maßnahmen erleichtern unter anderem den Spendennachweis. Ebenso gibt es Erleichterungen bei der Mittelverwendung durch steuerbegünstigte Körperschaften.
Sachspenden und Sponsoringmaßnahmen
Neben Geldspenden kommt auch die steuerliche Berücksichtigung von Sachspenden in Betracht. Für Unternehmer bedeutet das, dass auch Gegenstände aus dem Betriebsvermögen gespendet werden können. Auch kann es sich um Sponsoringmaßnahmen handeln, nämlich wenn durch die Zuwendung wirtschaftliche Vorteile durch die Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens beabsichtigt werden, z. B. durch eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Zuwendung. In diesem Fall sind die Zuwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig und nicht nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges. Umsatzsteuerlich ist bei unternehmerischen Spenden zu beachten, dass eine Sachspende grundsätzlich als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig ist.
Hinweis | Die Finanzverwaltung hat bei der Umsatzbesteuerung von Sachspenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eine Billigkeitsregelung erlassen. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen, Personal, Wohnraum werden die unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert, der Vorsteuerabzug bleibt aber weiterhin möglich. Eine Vorsteuerkorrektur ist nicht erforderlich.
Vereinfachter Spendennachweis
Um eine Spende im Rahmen des Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen zu können, ist bei Spenden über 300 Euro grds. eine Zuwendungsbescheinigung erforderlich. Für Spenden bis zu diesem Betrag gibt es bereits seit Jahren die Erleichterung, dass das Finanzamt auch eine schlichte Banküberweisung steuerlich anerkennt, wenn das Geld auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto gezahlt wird. Erforderlich ist dabei lediglich ein Barzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank bzw. sogar nur ein PC-Ausdruck aus dem Online-Banking. Dabei müssen der Name und die Kontonummer des Auftraggebers und des Spendenempfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
Hinweis | Für Spenden zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs genügt vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 in der Regel ein Bareinzahlungsbeleg, der eigene Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking – unabhängig von der Spendenhöhe.
Arbeitslohnspenden
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
- zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung oder
- zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmenns oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern
so fällt auf diese Lohnteile keine Lohnsteuer an. Der Lohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, allerdings sind Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Steuererklärung dann nicht (abermals) als Spende berücksichtigt werden. Bitte sprechen Sie uns jederzeit gerne an, wenn Sie ergänzende Fragen haben.