5.4.2023

Aktuelles

Mit einem Supervermächtnis Steuern sparen?

Ehepartner mit Kindern bewegen sich bei der Planung ihrer erbrechtlichen Vermögensnachfolge häufig zwischen den Motivationspunkten: Versorgung des länger lebenden Ehepartners, Sicherung des Familienfriedens und Steuern sparen. Insbesondere die Kombination aus Berliner Testament und Supervermächtnis erscheint zur Erreichung dieser Ziele oftmals verlockend. 

Mit einem sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst bei Eintritt des zweiten Erbfalls zu Schlusserben bestimmen, übernimmt der erbende Ehegatte den vollständigen Nachlass des Erblassers. Da die Kinder also von der Erbfolge ausgeschlossen sind, steht dem überlebenden Ehegatten der Nachlass insoweit ungeschmälert zur Verfügung. 

Leider birgt das Berliner Testament aber auch einige Risiken: Wenn die Kinder beim ersten Erbfall vollständig ausgeschlossen werden, gehen bspw. zugleich deren Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem erstverstorbenen Ehegatten verloren (je Kind jeweils 400.000 €). Auch besteht die Möglichkeit, dass die Abkömmlinge ihren Pflichtteil (Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) geltend machen. 

Um persönliche Erbschaftsteuerfreibeträge zu nutzen, können zwar selbstverständlich Vermächtnisse bestimmt werden. Doch häufig wird von entsprechenden Anordnungen abgesehen, weil es insoweit an der nötigen Flexibilität mangelt. Ein Supervermächtnis hingegen verpflichtet den überlebenden Ehegatten nicht, sondern eröffnet die Option bspw. über die Vermächtnishöhe oder auch über den Zeitpunkt der Auszahlung frei zu bestimmen. Gerade diese Flexibilität macht dieses Vermächtnis also „super“. 

Die Zivilrechtsprechung hat die Wirksamkeit entsprechender Vermächtnisanordnungen bislang nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Aus steuerrechtlicher Sicht ist jedoch Vorsicht geboten: 

• Gestaltungsmissbrauch ( § 42 AO) sollte stets einzelfallabhängig geprüft werden 

Denkbar ist zunächst, dass ein sog. Supervermächtnis als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) einzustufen ist. Nach wohl herrschender Literaturauffassung wird eine entsprechende Verfügung des Erblassers zwar nicht grundsätzlich als Gestaltungsmissbrauch zu bewerten sein. Dieser Punkt ist jedoch einzelfallabhängig zu prüfen. Zudem steht u. E. eine Bewertung durch die steuerrechtliche Rechtsprechung bislang noch aus

•Zeitliches Bestimmungsrecht des Erben kann zum Untergang eines Freibetrages führen. 

Wenn die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen bleibt, hat das zur Folge, dass der Vermutungsregel des § 2181 BGB folgend der Anspruch im Zweifel erst mit dem Tode des länger Lebenden (Beschwerten) fällig wird. Damit droht jedoch die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 ErbStG, also die Einordnung als Konstruktion, die der Vor- und Nacherbschaft gleichsteht. Danach gilt die Zuwendung dann als vom länger Lebenden zugewandt. 

Der Vermächtnisnehmer kann zwar beantragen, das Vermächtnis als vom Erblasser stammend zu versteuern (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Die Reichweite dieses Wahlrechts ist aber auf die Steuerklassenableitung begrenzt. Ein Freibetrag wäre hingegen verbraucht und steht für den Erwerb vom letztversterbenden Elternteil nicht mehr zur Verfügung (siehe § 6 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 ErbStG). 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass weder beim Tod des Erstversterbenden noch beim Tod des länger Lebenden eine Vermächtnislast nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen wird. Es verbleibt lediglich die Möglichkeit, beim Tod des überlebenden Ehegatten eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzuziehen (siehe R E 6 Satz 4 ErbStR). 

• Supervermächtnisse können auch einkommensteuerrechtlich relevant sein 

Sofern es sich beim Erfüllungsgegenstand, bei dem die Zeit der Erfüllung dem freien Belieben des Beschwerten überlassen bleibt, um eine Geldleistung handelt, ist im Zeitpunkt des Zuflusses ggf. ein Zinsanteil in Ansatz zu bringen. Dieses durch Abzinsung (§ 12 Abs. 3 BewG) zu ermittelnde Entgelt für die Kapitalnutzung zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wäre einkommensteuerlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. 


Beachten Sie also: Mit Supervermächtnissen können häufig Erbschaftsteuern gespart und mitunter auch Pflichtteilsforderungen umgangen werden. Aber Vorsicht ist geboten: Neben zivilrechtlich `sauberen` Formulierungen sollten auch die steuerrechtlichen Auswirkungen sorgfältig vorab geprüft werden.