Möchten Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun, können Sie ihnen die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio spendieren. Doch Achtung: In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Lohnsteuerprüfer des Finanzamts. Fraglich ist meist, zu welchem Zeitpunkt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil lohnsteuerlich zufließt.
Gewährt der Arbeitgeber Sachbezüge, deren Wert je Mitarbeiter und Monat den Betrag von 44 Euro nicht übersteigen, sind diese steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 bis 11 EStG). Was der Arbeitgeber als Sachbezug gewährt, ist völlig egal. Beliebt sind vor allem Benzingutscheine, Lottoscheine und eben die Mitgliedsgebühr für ein Fitnessstudio.
Finanzgericht entscheidet zu Gunsten der Arbeitnehmer
In einem Urteilsfall schloss ein Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio einen langfristigen Rahmenertrag ab. Seine Mitarbeiter bekamen von dem Studio eine Teilnahmebestätigung in Form einer Mitgliedskarte. Sie mussten aber keinen eigenen Vertrag abschließen. Der Vorteil für den Arbeitnehmer betrug pro Monat 43 Euro.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
So rechnete das Finanzamt | So rechnete das Finanzgericht | |
Geldwerter Vorteil mit Aushändigung der Karte | 516 Euro (12 x 43 Euro) | 43 Euro |
Steuerliche Folge | voll steuerpflichtig, weil Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze | steuerfrei (FG Niedersachsen, Urteil v. 13. März 2018, Az. 14 K 204/16). |
Steuertipp: Leider muss nun noch der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren diesem arbeitnehmerfreundlichen Urteil zustimmen. Bis dahin müssen Arbeitgeber bei nachteiligen Feststellungen des Lohnsteuerprüfers Einspruch einlegen und abwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.