Nachlassangelegenheiten
Vererben und Verschenken: Steuerliche Vorteile durch rechtzeitige Planung sichern
• Freibeträge ausnutzen: Eine Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer lässt sich durch diverse Freibeträge vermeiden oder senken. Die Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Wer frühzeitig beginnt, sein Vermögen zu übertragen, kann die Beträge mehrmals ausschöpfen. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 EUR steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus von jedem Elternteil 400.000 EUR steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 EUR steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt bei 20.000 EUR. Wer also Vermögen hat, das über den Freibeträgen liegt, sollte über abgeschichtete Übertragungen nachdenken.
• Versorgungsleistungen beziehen: Insbesondere in der Unternehmensnachfolge im Mittelstand erfolgt die Übertragung von Betrieben häufig gegen Versorgungsleistungen. Diese Form der vorweggenommenen Erbfolge hat den Vorteil, dass der Schenkende durch eine lebenslange Leibrente finanziell abgesichert wird.
• Nießbrauch vorbehalten: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenkende ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten und so die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
• Familienheim bewohnen: Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Voraussetzung ist jedoch, dass er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall dort eingezogen ist. Während der Zehnjahresfrist darf er die Immobilie zudem weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
• Erbe ausschlagen: Eine Erbausschlagung kann vorteilhaft sein, wenn das Erbe aus Schulden besteht. Gleiches gilt sogar, wenn das Erbe so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Denn schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe (gegebenenfalls) auf mehrere Personen und alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen. Der Ausschlagende kann sich, um nicht leer auszugehen, eine entsprechende Abfindung von seinen Kindern zusagen lassen.
• Pflichtteil beachten: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, zählen ganz oder teilweise zum Nachlass und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch, den Enterbte später geltend machen können.