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Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024
• Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, benötigt für die Einkommensteuererklärung lediglich einen vereinfachten Zuwendungsnachweis – und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wer 5.000 EUR spendet, muss lediglich einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, die für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
• Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und dies zu dokumentieren.
• Hilfsaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Betroffenen einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
• Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
• Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Wenn Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen unterstützen, können ihre Aufwendungen nach sogenannten Sponsoring-Regelungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Hiernach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.