Alle Steuerzahler
Arbeitgeberzuschüsse für „Öffis“: Auch das Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden
Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Uberlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für
Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tättigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. ICE, IC und EC) sowie
berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.
Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr können vom Arbeitgeber also unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernommen werden - der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.
Als Personennahverkehr wurden von den Finanzämtern bislang nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt, so dass die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun aber erklärt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann und es trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr gilt. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.