Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz befreit unter bestimmten Voraussetzungen lebzeitige Zuwendungen von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer (§13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Feste Wertgrenzen gibt es insoweit nicht. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei neben dem Wert Aspekte zu berücksichtigen sind, wie Anlass und Art der Zuwendung sowie Nähe zwischen Schenker und Beschenktem und die Vermögensverhältnisse des Schenkers.
Als möglicher Anlass solcher Gelegenheitsgeschenke kommen insbesondere regelmäßig wiederkehrende Ereignisse, wie Geburtstage in Betracht. Es muss sich stets um ein Geschenk handeln, dass üblicherweise zu dem entsprechenden Anlass überreicht wird und Ausdruck einer besonderen verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ist.
In Ermangelung fester Wertgrenzen in der Praxis häufig schwierig zu beantworten ist die Frage, was denn dem Werte nach noch als ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden kann. Nach wohl heute herrschender Auffassung ist insoweit auf „die Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise“ (Schienke-Ohletz, in: von Oertzen/Losse, ErbStG-Komm. 2017, § 13 Rn. 77) abzustellen. Konsequenz ist, dass bei einem in ungewöhnlichen Maße begüterten Schenker nicht auch ungewöhnlich hohe Zuwendungen als noch üblich angesehen werden dürfen (Megow/ Michel, ErbStG-Komm. 6. Aufl. 1974, § 13 Rn. 17).
Bitte beachten Sie also! Nicht jedes Gelegenheitsgeschenk ist steuerbefreit. Insbesondere kann eine deutliche Vermögensumschichtung zu Lebzeiten zwischen Schenker und Beschenktem nicht als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk qualifiziert werden.
Wenngleich sich die vorweggenommene Erbfolge insoweit also nicht gestalten lässt, so verbleibt es dennoch bei der grundsätzlichen Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte auch außerhalb des Freibetrags steuerfrei zu übertragen.
Bitte sprechen Sie uns jederzeit gerne an, wenn wir Ihnen insoweit weiterhelfen können.